Prüfungen

Zwischenkolloquium

Die Studienordnung (§ 6) sieht die Durchführung eines Zwischenkolloquiums am Institut nach Absolvierung der Hälfte der Ausbildung gemäß § 6 PsychThG (Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten) vor. Der erfolgreiche Abschluss des Zwischenkolloquiums ist die Voraussetzung für die Mitarbeit in der Institutsambulanz und die Durchführung von Krankenbehandlungen im Rahmen der supervidierten vertragspsycho­therapeutischen  Versorgung. Das Zwischenkolloquium ist eine mündliche Prüfung, die von zwei Prüfern des Ausbildungsinstituts im Institut durchgeführt wird.

Staatliche Prüfung

Die staatliche Prüfung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten) vom 18.12.1998 geregelt.

Wenn alle Ausbildungsabschnitte vollständig absolviert sind und dies von der Ausbildungs­stätte entsprechend bescheinigt wurde, kann der Ausbildungsteilnehmer über das Ausbil­dungsinstitut die Prüfung bei der entsprechenden Behörde (Landesprüfungsamt für Psycho­therapie) beantragen. Die Behörde entscheidet im Benehmen mit der Leitung des Ausbil­dungsstätte über die Zulassung zur staatlichen Prüfung und über die Ladung zum Prüfungs­termin, der nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der drei- bzw. fünfjährigen Ausbildung liegen darf.

Die Prüfung wird vor einer staatlichen Prüfungskommission abgelegt und besteht aus einem schriftlichen Teil (Aufsichtsarbeit von 120 Min.) und einem mündlichen Teil (Einzelprüfung 30 Min. und Gruppenprüfung 120 Min.). Es wird ein Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten ausgestellt.

Danach kann bei der zuständigen Behörde die Approbation beantragt werden.