Prüfungen
Zwischenkolloquium
Die Studienordnung (§ 6) sieht die Durchführung eines Zwischenkolloquiums am Institut nach Absolvierung der Hälfte der Ausbildung gemäß § 6 PsychThG (Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten) vor. Der erfolgreiche Abschluss des Zwischenkolloquiums ist die Voraussetzung für die Mitarbeit in der Institutsambulanz und die Durchführung von Krankenbehandlungen im Rahmen der supervidierten vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Das Zwischenkolloquium ist eine mündliche Prüfung, die von zwei Prüfern des Ausbildungsinstituts im Institut durchgeführt wird.
Staatliche Prüfung
Die staatliche Prüfung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten) vom 18.12.1998 geregelt.
Wenn alle Ausbildungsabschnitte vollständig absolviert sind und dies von der Ausbildungsstätte entsprechend bescheinigt wurde, kann der Ausbildungsteilnehmer über das Ausbildungsinstitut die Prüfung bei der entsprechenden Behörde (Landesprüfungsamt für Psychotherapie) beantragen. Die Behörde entscheidet im Benehmen mit der Leitung des Ausbildungsstätte über die Zulassung zur staatlichen Prüfung und über die Ladung zum Prüfungstermin, der nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der drei- bzw. fünfjährigen Ausbildung liegen darf.
Die Prüfung wird vor einer staatlichen Prüfungskommission abgelegt und besteht aus einem schriftlichen Teil (Aufsichtsarbeit von 120 Min.) und einem mündlichen Teil (Einzelprüfung 30 Min. und Gruppenprüfung 120 Min.). Es wird ein Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten ausgestellt.
Danach kann bei der zuständigen Behörde die Approbation beantragt werden.