- mindestens 1.200 Stunden an einer Psychiatrischen Klinischen Einrichtung (PT I), die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist und
- mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der Psychotherapeutischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten (PT II).
Die praktische Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV ist durch Kooperationsvereinbarungen mit entsprechenden Klinischen Einrichtungen geregelt, die als Ausbildungsstätten anerkannt sind und deren leitende Ärzte über entsprechende Weiterbildungsbefugnisse verfügen.
Ausbildungsteilnehmer zum Psychologischen Psychotherapeuten müssen im Verlauf ihrer Ausbildung eine „praktische Tätigkeit“ im Umfang von 1.800 Stunden ableisten, davon
