Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP)
Der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten
Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf seit dem 01.01.1999 der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut (sog. Psychotherapeuten-Gesetz – Psych-ThG). Die Approbation wird von der zuständigen Landesbehörde dann erteilt, wenn die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung abgelegt worden ist. Die Ausbildungen, die staatlichen Prüfungen sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten sind in § 5, 6 und 8 des Psychotherapeuten-Gesetzes geregelt. Gemäß § 8 Psych-ThG regelt das Bundesministerium für Gesundheit in entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere der sich anschließenden staatlichen Prüfung. Verantwortliche Behörde im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ist das Landesprüfungsamt für Psychotherapie in Mainz.
Die Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
finden Sie hier
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Ziele
Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten soll den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um:
- in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und
- bei der Therapie psychischer Faktoren von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten
- auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können.
Voraussetzungen
Die persönlichen und formalen Ausbildungsvoraussetzungen zur Aufnahme der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind in § 3 der Studienordnung näher ausgeführt.
Aufbau
Die Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2 PsychTh-APrV), einer theoretischen Ausbildung (§ 3 PsychTh-APrV), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4 PsychTh-APrV) sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5 PsychTh-APrV). Sie schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Gliederung der Ausbildungsabschnitte, die im einzelnen in den §§ 6 bis 10 der Studienordnung näher ausgeführt sind.
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Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten |
Umfang in Stunden |
Anforderungen |
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Theoretische Ausbildung
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mind. 600 Stunden |
Vorlesungen, Seminare, Praktische Übungen |
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Praktische Ausbildung
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mind. 600 Behandlungs-stunden unter Supervision
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Mind. 6 Patientenbehandlungen mit schriftlicher Falldarstellung, mind. 150 Supervisionsstunden bei mind. 3 Supervisoren, davon mind. 50 Std. Einzelsupervision. Die Behandlungsstunden werden in der Institutsambulanz (mind. 300 Stunden) bzw. in den kooperierenden Einrichtungen durchgeführt. |
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Selbsterfahrung
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mind. 120 Sunden
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Durchführung bei von der Ausbildungsstätte anerkannten Selbsterfahrungsleitern, die als Supervisoren anerkannt sind. |
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Praktische Tätigkeit
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mind. 600 Stunden |
Durchführung der prakt. Tätigkeit an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes oder Psycholog. Psychotherapeuten.
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Praktische Tätigkeit |
mind. 1200 Stunden |
Durchführung der praktischen Tätigkeit an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die als Weiterbildungsstätte für Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt ist und die mit dem Ausbildungsinstitut kooperiert. Der Ausbildungsteilnehmer ist über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und Behandlung von mind. 30 Patienten zu beteiligen, die er fallbezogen zu dokumentieren hat.
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Kleingruppenarbeit
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mind. 100 Stunden |
Vertiefende Bearbeitung spezifischer Themen in Kleingruppen |
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Vor- und Nachbereitung der Patientenbe-
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mind. 1000 Stunden |
Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Evaluation, Abfassen der Fallberichte |

