Informationen zur Psychotherapieausbildung

  • Der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten
  • Ziele
  • Voraussetzungen
  • Aufbau
  • Fragen vor einer Bewerbung
  • Einladung zu einem Informationstag
  • Anmeldung zum Auswahlgespräch
  • Ausbildungskosten
  • Refinanzierung
  • Gebühren
  • Zwischenkolloquium
  • Staatliche Prüfung

Studienordnung

 

§ 1
Geltungsbereich


Die Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes für Psychologische Psychotherapeuten vom 16. Juni 1998, in Kraft getreten am 1. Januar 1999, sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 Ziel, Inhalt und Aufbau der Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in am EVI.

§ 2
Ausbildungszeit


(1) Die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in dauert in Teilzeitform mindestens 5 Jahre. Sie schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab.

§ 3
Ausbildungsvoraussetzungen, Vorbildung


(1) Bewerberinnen und Bewerber sind zur Aufnahme der Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in am EVI berechtigt, wenn sie ordnungsgemäß für diesen Ausbildungsgang am EVI eingeschrieben sind.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten führen folgende Nachweise über die besondere Vorbildung und spezifische Eignung:

1. Besondere Vorbildung:

  • Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder

  • eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes
     

2. Spezifische Eignung
Die spezifische Eignung wird in einem Bewerbungs- und Auswahlgespräch geprüft. Das Auswahlgespräch dauert in der Regel 30 Minuten.

(3) Voraussetzung für die Einladung zum gebührenpflichtigen Bewerbungs- und Auswahlgespräch ist eine fristgerechte Bewerbung mit allen geforderten Unterlagen. Ort und Termin für das Bewerbungs- und Auswahlgespräch werden von der Institutsleitung festgelegt. Die Leitung des Ausbildungsinstitutes lädt unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen den Bewerber/die Bewerberin zu einem Termin ein. Das Auswahlgespräch wird durch ein Mitglied des Ausbildungsausschusses geführt.

(4) Dem Auswahlgespräch werden folgende Bewertungskriterien zugrunde gelegt:

1. Nachweis des besonderen Interesses für das Fachgebiet Klinische Psychologie und der Psychotherapie, insbesondere der Verhaltenstherapie (beispielsweise auch zusätzliche Studienleistungen oder vergleichbare Leistungen);

2. erkennbare Eignung für eine psychotherapeutische Tätigkeit;

3. Klarheit der Vorstellungen über die Ausbildungs- und Berufsziele.

(5) Die Eignung des Bewerbers/der Bewerberin wird nach dem Auswahlgespräch und anhand der eingereichten Unterlagen festgestellt. Das Ergebnis des Auswahlgespräches wird dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt.

(6) Über das Bewerbungsgespräch wird eine Niederschrift angefertigt. In diese Niederschrift sind aufzunehmen:

  • Namen derjenigen, die das Auswahlgespräch leiten;

  • der Name des Bewerbers/der Bewerberin;

  • Beginn und Ende des Gesprächs;

  • eine stichwortartige Darstellung des Gesprächsinhaltes anhand der Bewertungskriterien;
    die Bewertung;

  • besondere Vorkommnisse.

 

Die Niederschrift ist von der Person zu unterzeichnen, die das Auswahlgespräch führt.


(7) Erscheint der/die Bewerber/in ohne triftigen Grund nicht zum Auswahlgespräch, kann er/sie in dem weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Triftige Gründe sind unverzüglich mitzuteilen. Bei nachgewiesenem triftigem Grund wird ein neuer Termin festgesetzt.


(8) Voraussetzungen für die Zulassung und ordnungsgemäße Einschreibung ist die Entrichtung der festgesetzten Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung.


(9) Mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen.

§ 4
Inhalt und Ziel des Ausbildungsgangs

 

(1) Die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in wird auf wissenschaftlicher Grundlage praxisnah und patientenbezogen durchgeführt. Sie erfolgt auf der Basis eines Ausbildungsplans und vermittelt eingehende Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in Verhaltenstherapie. Die Ausbildung soll den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um:
 

  • in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und

  • bei der Therapie psychischer Faktoren von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).

 

(2) Wegen des geforderten Praxisbezugs werden überwiegend Seminare und praktische Übungen durchgeführt. In den ersten Semestern werden schwerpunktmäßig Veranstaltungen zu den Grundkenntnissen durchgeführt, in späteren Semestern erfolgt die Vertiefung in dem Verfahren der Verhaltenstherapie.


(3) Nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Ausbildungsgang kann ein Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung gestellt werden nach § 7 PsychTh-APrV. Mit der erfolgreich abgeleisteten Staatsprüfung kann die Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in bei der zuständigen Behörde beantragt werden.


§ 5
Aufbau der Ausbildung
Ausbildungsabschnitte


(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2 PsychTh-APrV), einer theoretischen Ausbildung (§ 3 PsychTh-APrV), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4 PsychTh-APrV) sowie der Selbsterfahrung (§ 5 PsychTh-APrV). Die Ausbildung schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab.


(2) Die theoretische Ausbildung findet am EVI statt und umfasst mindestens 600 Stunden, die in mindestens sechs Semestern vermittelt werden. In den Veranstaltungen werden die Basiskenntnisse und –kompetenzen für Psychotherapie (Grundkenntnisse) sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten in Verhaltenstherapie vermittelt.


(3) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden und wird in mit dem Ausbildungsinstitut kooperierenden Einrichtungen nach § 2 PsychTh-APrV durchgeführt oder in Einrichtungen, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV die Kriterien für die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfüllen.


(4) Die praktische Ausbildung mit mindestens 600 Behandlungsstunden findet in der Institutsambulanz oder angeschlossenen Einrichtungen statt. Die Ausbildungsteilnehmer werden fachlich beaufsichtigt und supervidiert. Die Ausbildungsteilnehmer können bis zu 300 Behandlungsstunden der praktischen Ausbildung in einer Einrichtung nach § 2 PsychTh-APrV durchführen, sofern ein von dem Ausbildungsinstitut anerkannte/r Supervisor/in in der Einrichtung oder extern zur Verfügung steht.


(5) Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden.


§ 6
Gliederung des Ausbildungsganges


(1) Die Ausbildung besteht aus der praktischen Tätigkeit, der theoretischen Ausbildung, der praktischen Ausbildung und der Selbsterfahrung und schließt mit dem Staatsexamen ab. Sie ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil ist abgeschlossen, wenn der/die Ausbildungsteilnehmer/in folgende Nachweise erbracht hat:

1.  Ausbildung von mindestens drei Semestern;


2.  mindestens 300 Stunden theoretische Ausbildung;


3.  mindestens 60 Stunden Selbsterfahrung;


4.  mindestens 1000 Stunden praktische Tätigkeit mit mindestens 15 Dokumentationen von Patientenbehandlungen gemäß § 2 PsychTh-APrV;


5.  eine Patientenbehandlung gemäß § 4 Abs 1 PsychTh-APrV mit einer vom zuständigen Supervisor abgenommenen Falldarstellung gemäß § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV.


(2) Frühestens nach Abschluss des ersten Teils erfolgt das Zwischenkolloquium am Institut. Inhalte des Zwischenkolloquiums sind neben der Besprechung eines audiovisuell dokumentierten Falles die Überprüfung theoretischer und praktischer Kenntnisse sowie der bisherige Verlauf der Ausbildung des/der Kandidat/in im Hinblick auf seine Lernbereitschaft und die Entwicklung des therapeutischen Verhaltens.


(3) Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Eignung, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in Frage stellen, können mit dem/der Ausbildungsteilnehmer/in im Rahmen eines Prüfgespräches Zusatzvereinbarungen getroffen werden, die dann Gegenstand des Vertrages sind; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


(4) Der/die Ausbildungsteilnehmer/in erhält einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes.


(5) Der zweite Teil der Ausbildung ist mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen. Die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist in § 7 PsychTh-APrV geregelt.


(6) Die staatliche Abschlussprüfung ist in den §§ 8 bis 18 PsychTh-APrV geregelt.


§ 7
Lehrveranstaltungsarten


(1) Im Rahmen der Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in werden folgende Arten von Lehrveranstaltungen angeboten:


1. Vorlesungen
Vorlesungen geben eine zusammenfassende Darstellung wichtiger Teilgebiete des Faches. Es werden die fach- und fachgebietsbezogenen Kenntnisse in größeren Zusammenhängen vermittelt.


2. Seminare
In den Seminaren sollen die Teilnehmer psychotherapeutische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben. Dabei sind insbesondere psychologische, psychopathologische und medizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten. In den Seminaren wird die psychotherapeutische Arbeit praxisbezogen vermittelt.


3. Praktische Übungen
Die praktischen Übungen umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchzuführen.


(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen wird durch ein Studienbuch bescheinigt, das jeder Ausbildungsteilnehmer führt.


(3) Die Lehrveranstaltungen werden durch vom EVI beauftragte Lehrtherapeuten, Dozenten oder Fachexperten durchgeführt.


§ 8
Selbsterfahrung

(1) Die Selbsterfahrung wird begleitend zu den Ausbildungsveranstaltungen und zu der praktischen Tätigkeit durchgeführt. Sie umfasst mindestens 120 Stunden.


(2) Die Selbsterfahrung richtet sich nach dem wissenschaftlich anerkannten Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist. Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung biographischer Aspekte sowie bedeutsamer Aspekte des Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer therapeutischen Beziehung und mit der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf.


(3) Die Selbsterfahrung findet bei von der Ausbildungsstätte anerkannten Selbsterfahrungsleitern, die als Supervisoren nach § 4 Abs. 3 PsychTh-APrV anerkannt sind, statt, zu denen der Teilnehmer keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht.


§ 9
Praktische Tätigkeit


(1) Die praktische Tätigkeit dient nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-APrV dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.


(2) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind:


1. mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und


2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten zu erbringen.


(3) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.


§ 10
Praktische Ausbildung


(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-APrV ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, hier der Verhaltenstherapie, und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.


(2) Die in § 4 Absatz 1 Satz 2 PsychTh-APrV genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Die Supervision erfolgt durch Supervisoren, die von der Ausbildungsstätte anerkannt sind. Bei Gruppensupervision soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen.


(3) Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Supervisor sind in § 4 Abs. 3 PsychTh-APrV geregelt. Darüber hinaus ist ein Nachweis der Fachkunde in Verhaltenstherapie erforderlich.


(4) Die Zuweisung von Behandlungsfällen hat zu gewährleisten, dass die Ausbildungsteilnehmer über das Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben.


(5) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und die Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Eine Beurteilung erfolgt im Rahmen der Fallabnahme durch den zuständigen Supervisor.


§ 11
Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen


Die Unterbrechung der Ausbildung sowie die Anrechnung anderer Ausbildungen ist in § 6 PsychTh-APrV geregelt.
 

§ 12
Nachweise


(1) Bei Nachweis aller erbrachten Ausbildungsleistungen, wie sie in § 5 der Studienordnung geregelt sind, kann der/die Ausbildungsteilnehmer/in einen entsprechenden Studiennachweis, d. h. eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 3 PsychTh-APrV erhalten. Diese ist Voraussetzung für die staat­liche Abschlussprüfung.


(2) Voraussetzung für den Erwerb eines derartigen Nachweises ist die regelmäßige Teilnahme.
Nur tatsächlich anwesende Stunden können bescheinigt werden.


(3) Die Ausbildungsteilnehmer führen ein Studienbuch, aus dem der Titel und zeitliche Umfang der besuchten Lehrveranstaltung sowie der Name des/der Dozent/in hervorgeht, und tragen sich in die Anwesenheitsliste ein. Das Studienbuch ist von dem bzw. der für die Lehrveranstaltung verantwort­lichen Dozent/in zu unterschreiben.


(4) Ausbildungsteilnehmer, die das EVI ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Ausbildungs- und Prüfungsleistungen. Der Antrag ist schriftlich an die Leitung des Ausbildungsinstitutes zu richten.


§ 13
Gültigkeit


Es gelten die Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten.


§ 14
Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 25.06.1999 in Kraft.