Studienordnung
§ 1
Geltungsbereich
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes für Psychologische
Psychotherapeuten vom 16. Juni 1998, in Kraft getreten am 1. Januar 1999,
sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 Ziel, Inhalt und Aufbau
der Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in am EVI.
§ 2
Ausbildungszeit
(1) Die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in dauert in
Teilzeitform mindestens 5 Jahre. Sie schließt mit dem Bestehen der staatlichen
Prüfung ab.
§ 3
Ausbildungsvoraussetzungen, Vorbildung
(1) Bewerberinnen und Bewerber sind zur Aufnahme der Ausbildung zum/zur
Psychologischen Psychotherapeut/in am EVI berechtigt, wenn sie ordnungsgemäß
für diesen Ausbildungsgang am EVI eingeschrieben sind.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten führen folgende Nachweise über die besondere
Vorbildung und spezifische Eignung:
1. Besondere Vorbildung:
-
Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder
-
eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes
2. Spezifische Eignung
Die spezifische Eignung wird in einem Bewerbungs- und Auswahlgespräch geprüft.
Das Auswahlgespräch dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Voraussetzung für die Einladung zum gebührenpflichtigen Bewerbungs- und
Auswahlgespräch ist eine fristgerechte Bewerbung mit allen geforderten
Unterlagen. Ort und Termin für das Bewerbungs- und Auswahlgespräch werden von
der Institutsleitung festgelegt. Die Leitung des Ausbildungsinstitutes lädt
unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen den Bewerber/die
Bewerberin zu einem Termin ein. Das Auswahlgespräch wird durch ein Mitglied
des Ausbildungsausschusses geführt.
(4) Dem Auswahlgespräch werden folgende Bewertungskriterien zugrunde gelegt:
1. Nachweis des besonderen Interesses für das Fachgebiet Klinische Psychologie
und der Psychotherapie, insbesondere der Verhaltenstherapie (beispielsweise
auch zusätzliche Studienleistungen oder vergleichbare Leistungen);
2. erkennbare Eignung für eine psychotherapeutische Tätigkeit;
3. Klarheit der Vorstellungen über die Ausbildungs- und Berufsziele.
(5) Die Eignung des Bewerbers/der Bewerberin wird nach dem Auswahlgespräch und
anhand der eingereichten Unterlagen festgestellt. Das Ergebnis des
Auswahlgespräches wird dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt.
(6) Über das Bewerbungsgespräch wird eine Niederschrift angefertigt. In diese
Niederschrift sind aufzunehmen:
-
Namen derjenigen, die das Auswahlgespräch leiten;
-
der Name des Bewerbers/der Bewerberin;
-
Beginn und Ende des Gesprächs;
-
eine stichwortartige Darstellung des Gesprächsinhaltes anhand der Bewertungskriterien;
die Bewertung; -
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von der Person zu unterzeichnen, die das Auswahlgespräch führt.
(7) Erscheint der/die Bewerber/in ohne triftigen Grund nicht zum
Auswahlgespräch, kann er/sie in dem weiteren Auswahlverfahren nicht
berücksichtigt werden. Triftige Gründe sind unverzüglich mitzuteilen. Bei
nachgewiesenem triftigem Grund wird ein neuer Termin festgesetzt.
(8) Voraussetzungen für die Zulassung und ordnungsgemäße Einschreibung ist die
Entrichtung der festgesetzten Gebühr entsprechend der jeweils gültigen
Gebührenordnung.
(9) Mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird ein Ausbildungsvertrag
geschlossen.
§ 4
Inhalt und Ziel des Ausbildungsgangs
(1) Die Ausbildung zum/zur Psychologischen
Psychotherapeut/in wird auf wissenschaftlicher Grundlage praxisnah und
patientenbezogen durchgeführt. Sie erfolgt auf der Basis eines
Ausbildungsplans und vermittelt eingehende Grundkenntnisse in wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in
Verhaltenstherapie. Die Ausbildung soll den Ausbildungsteilnehmern
insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die
erforderlich sind, um:
-
in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und
-
bei der Therapie psychischer Faktoren von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).
(2) Wegen des geforderten Praxisbezugs werden überwiegend Seminare und praktische Übungen durchgeführt. In den ersten Semestern werden schwerpunktmäßig Veranstaltungen zu den Grundkenntnissen durchgeführt, in späteren Semestern erfolgt die Vertiefung in dem Verfahren der Verhaltenstherapie.
(3) Nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Ausbildungsgang kann ein Antrag
auf Zulassung zur staatlichen Prüfung gestellt werden nach § 7 PsychTh-APrV.
Mit der erfolgreich abgeleisteten Staatsprüfung kann die Approbation als
Psychologische/r Psychotherapeut/in bei der zuständigen Behörde beantragt
werden.
§ 5
Aufbau der Ausbildung
Ausbildungsabschnitte
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden. Sie besteht aus einer
praktischen Tätigkeit (§ 2 PsychTh-APrV), einer theoretischen Ausbildung (§ 3
PsychTh-APrV), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter
Supervision (§ 4 PsychTh-APrV) sowie der Selbsterfahrung (§ 5 PsychTh-APrV).
Die Ausbildung schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
(2) Die theoretische Ausbildung findet am EVI statt und umfasst mindestens 600
Stunden, die in mindestens sechs Semestern vermittelt werden. In den
Veranstaltungen werden die Basiskenntnisse und –kompetenzen für Psychotherapie
(Grundkenntnisse) sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten in
Verhaltenstherapie vermittelt.
(3) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden und wird in mit
dem Ausbildungsinstitut kooperierenden Einrichtungen nach § 2 PsychTh-APrV
durchgeführt oder in Einrichtungen, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV
die Kriterien für die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfüllen.
(4) Die praktische Ausbildung mit mindestens 600 Behandlungsstunden findet in
der Institutsambulanz oder angeschlossenen Einrichtungen statt. Die
Ausbildungsteilnehmer werden fachlich beaufsichtigt und supervidiert. Die
Ausbildungsteilnehmer können bis zu 300 Behandlungsstunden der praktischen
Ausbildung in einer Einrichtung nach § 2 PsychTh-APrV durchführen, sofern ein
von dem Ausbildungsinstitut anerkannte/r Supervisor/in in der Einrichtung oder
extern zur Verfügung steht.
(5) Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden.
§ 6
Gliederung des Ausbildungsganges
(1) Die Ausbildung besteht aus der praktischen Tätigkeit, der theoretischen
Ausbildung, der praktischen Ausbildung und der Selbsterfahrung und schließt
mit dem Staatsexamen ab. Sie ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil ist
abgeschlossen, wenn der/die Ausbildungsteilnehmer/in folgende Nachweise
erbracht hat:
1. Ausbildung von mindestens drei Semestern;
2. mindestens 300 Stunden theoretische Ausbildung;
3. mindestens 60 Stunden Selbsterfahrung;
4. mindestens 1000 Stunden praktische Tätigkeit mit mindestens 15
Dokumentationen von Patientenbehandlungen gemäß § 2 PsychTh-APrV;
5. eine Patientenbehandlung gemäß § 4 Abs 1 PsychTh-APrV mit einer vom
zuständigen Supervisor abgenommenen Falldarstellung gemäß § 4 Abs. 6
PsychTh-APrV.
(2) Frühestens nach Abschluss des ersten Teils erfolgt das Zwischenkolloquium
am Institut. Inhalte des Zwischenkolloquiums sind neben der Besprechung eines
audiovisuell dokumentierten Falles die Überprüfung theoretischer und
praktischer Kenntnisse sowie der bisherige Verlauf der Ausbildung des/der
Kandidat/in im Hinblick auf seine Lernbereitschaft und die Entwicklung des
therapeutischen Verhaltens.
(3) Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen
Eignung, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in Frage stellen,
können mit dem/der Ausbildungsteilnehmer/in im Rahmen eines Prüfgespräches
Zusatzvereinbarungen getroffen werden, die dann Gegenstand des Vertrages sind;
sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Der/die Ausbildungsteilnehmer/in erhält einen Nachweis über den
erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes.
(5) Der zweite Teil der Ausbildung ist mit der staatlichen Prüfung
abgeschlossen. Die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist in § 7 PsychTh-APrV
geregelt.
(6) Die staatliche Abschlussprüfung ist in den §§ 8 bis 18 PsychTh-APrV
geregelt.
§ 7
Lehrveranstaltungsarten
(1) Im Rahmen der Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in werden
folgende Arten von Lehrveranstaltungen angeboten:
1. Vorlesungen
Vorlesungen geben eine zusammenfassende Darstellung wichtiger Teilgebiete des
Faches. Es werden die fach- und fachgebietsbezogenen Kenntnisse in größeren
Zusammenhängen vermittelt.
2. Seminare
In den Seminaren sollen die Teilnehmer psychotherapeutische Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben. Dabei sind insbesondere psychologische,
psychopathologische und medizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten. In den
Seminaren wird die psychotherapeutische Arbeit praxisbezogen vermittelt.
3. Praktische Übungen
Die praktischen Übungen umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken
der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei sind die
rechtlich geschützten Belange des Patienten zu berücksichtigen. Praktische
Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen
durchzuführen.
(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen wird durch ein Studienbuch
bescheinigt, das jeder Ausbildungsteilnehmer führt.
(3) Die Lehrveranstaltungen werden durch vom EVI beauftragte Lehrtherapeuten,
Dozenten oder Fachexperten durchgeführt.
§ 8
Selbsterfahrung
(1) Die Selbsterfahrung wird begleitend zu den Ausbildungsveranstaltungen und
zu der praktischen Tätigkeit durchgeführt. Sie umfasst mindestens 120 Stunden.
(2) Die Selbsterfahrung richtet sich nach dem wissenschaftlich anerkannten
Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist. Gegenstand der
Selbsterfahrung sind die Reflexion oder Modifikation persönlicher
Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung
biographischer Aspekte sowie bedeutsamer Aspekte des Erlebens und Handelns im
Zusammenhang mit einer therapeutischen Beziehung und mit der persönlichen
Entwicklung im Ausbildungsverlauf.
(3) Die Selbsterfahrung findet bei von der Ausbildungsstätte anerkannten
Selbsterfahrungsleitern, die als Supervisoren nach § 4 Abs. 3 PsychTh-APrV
anerkannt sind, statt, zu denen der Teilnehmer keine verwandtschaftlichen
Beziehungen hat und nicht in wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten
steht.
§ 9
Praktische Tätigkeit
(1) Die praktische Tätigkeit dient nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-APrV dem
Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit
Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes
sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht
indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.
(2) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden und ist in
Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind:
1. mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung,
die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für
Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs.
4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung
zugelassen wird, und
2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger
anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung, in der Praxis
eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder
eines Psychologischen Psychotherapeuten zu erbringen.
(3) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen
Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum
an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu
beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder
andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein.
Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute,
abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer
Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter
Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.
§ 10
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-APrV ist Teil der
vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren, hier der Verhaltenstherapie, und dient dem
Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei
der Behandlung von Patienten mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3
Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600
Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs
Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen
mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.
(2) Die in § 4 Absatz 1 Satz 2 PsychTh-APrV genannten Supervisionsstunden sind
bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden
regelmäßig zu verteilen. Die Supervision erfolgt durch Supervisoren, die von
der Ausbildungsstätte anerkannt sind. Bei Gruppensupervision soll die Gruppe
aus vier Teilnehmern bestehen.
(3) Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Supervisor sind in § 4 Abs. 3
PsychTh-APrV geregelt. Darüber hinaus ist ein Nachweis der Fachkunde in
Verhaltenstherapie erforderlich.
(4) Die Zuweisung von Behandlungsfällen hat zu gewährleisten, dass die
Ausbildungsteilnehmer über das Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei
denen Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen
erwerben.
(5) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer
mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene
Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu
erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und die Evaluation der
Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes
Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die
Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Eine
Beurteilung erfolgt im Rahmen der Fallabnahme durch den zuständigen Supervisor.
§ 11
Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
Die Unterbrechung der Ausbildung sowie die Anrechnung anderer Ausbildungen ist
in § 6 PsychTh-APrV geregelt.
§ 12
Nachweise
(1) Bei Nachweis aller erbrachten Ausbildungsleistungen, wie sie in § 5 der
Studienordnung geregelt sind, kann der/die Ausbildungsteilnehmer/in einen
entsprechenden Studiennachweis, d. h. eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 2
Ziffer 3 PsychTh-APrV erhalten. Diese ist Voraussetzung für die staatliche
Abschlussprüfung.
(2) Voraussetzung für den Erwerb eines derartigen Nachweises ist die
regelmäßige Teilnahme.
Nur tatsächlich anwesende Stunden können bescheinigt werden.
(3) Die Ausbildungsteilnehmer führen ein Studienbuch, aus dem der Titel und
zeitliche Umfang der besuchten Lehrveranstaltung sowie der Name des/der
Dozent/in hervorgeht, und tragen sich in die Anwesenheitsliste ein. Das
Studienbuch ist von dem bzw. der für die Lehrveranstaltung verantwortlichen
Dozent/in zu unterschreiben.
(4) Ausbildungsteilnehmer, die das EVI ohne Abschluss verlassen, erhalten auf
Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende
Bescheinigung über erbrachte Ausbildungs- und Prüfungsleistungen. Der Antrag
ist schriftlich an die Leitung des Ausbildungsinstitutes zu richten.
§ 13
Gültigkeit
Es gelten die Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten.
§ 14
Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 25.06.1999 in Kraft.

